Information für behandelnde Ärzte

Entstehend aus den "Prüfpflichturteilen" des Bundessozialgerichts (BSG) von 2009 und 2010 müssen die Heilmittelerbringer die Verordnung auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen. Maßstäbe dafür sind aus professioneller Sicht erkennbare Fehler und Übereinstimmung mit der Heilmittel-Richtlinie. Nach Auffassung des BSG ist eine korrekte Verordnung notwendige Voraussetzung für den Beginn der Behandlung und die Abrechnung der Leistungen.

Sollte sich doch mal ein Fehler beim Ausstellen einer Heilmittelverordnung einschleichen, sichert die schnelle und reibungslose Änderung der Verordnung den rechtzeitigen und von Ihnen erwünschten Therapiebeginn unter Einsatz des korrekten Heilmittels.

Der Therapeut darf folgende Änderungen nur in Absprache mit dem Arzt vornehmen:
  • Änderung von Gruppen- in Einzeltherapie
  • Abweichung von der Frequenz
  • Änderung des Behandlungsbeginns

Alle anderen Änderungen sind vom Arzt vorzunehmen und durch eine erneute Unterschrift mit Angabe des Datums und Praxisstempel zu bestätigen. Die Verträge des DVE mit den Krankenkassen sowie schriftliche Zusagen einzelner Kassen sehen ggf. noch weitere Ergänzungs- und Änderungsmöglichkeiten vor.

Wir sind an einer effektiven, konstruktiven und wirtschaftlichen Zusammenarbeit interessiert, möchten praxisinterne Abläufe vereinfachen und den Verwaltungsaufwand in Ihrem, und im Interesse des Klienten so gering wie möglich halten. Bei auftretenden Fragen helfen wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch, telefonisch oder per E-Mail weiter. Des Weiteren können Sie die aktuelle Heilmittel-Richtlinie sowie eine Broschüre mit allen wichtigen Informationen zum Thema Ergotherapie Verordnung jederzeit und kostenlos bei uns anfordern.